Rücktritt und Abbruch
Die Reiserücktrittsversicherung erstattet die Stornokosten, wenn Sie eine gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können – etwa bei unerwarteter schwerer Erkrankung, Unfall oder Verlust des Arbeitsplatzes.
Die Reiseabbruchversicherung greift, wenn Sie bereits unterwegs sind: Sie übernimmt die nicht genutzten Reiseleistungen und in der Regel die Mehrkosten der vorzeitigen Rückreise. Beide Bausteine gibt es einzeln – sinnvoll sind sie fast immer zusammen.
Weitere Bausteine
- Auslandsreise-Krankenversicherung inklusive Rücktransport
- Reisegepäckversicherung bei Diebstahl und Beschädigung
- Reiseunfall und Reisehaftpflicht
- Jahresverträge für Vielreisende und Familien
Darauf achten wir für Sie
Die Punkte, an denen sich gute von durchschnittlichen Verträgen unterscheiden.
- Selbstbeteiligung: Tarife ohne Eigenanteil kosten mehr, zahlen im Fall aber voll
- Frist zwischen Buchung und Abschluss – oft nur wenige Tage für vollen Schutz
- Vorerkrankungen und deren Behandlung ausdrücklich klären
- Bei Familien fast immer günstiger: der Jahresvertrag
Häufige Fragen
Was uns zu diesem Thema am häufigsten gefragt wird. Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an – dafür sind wir da.
Wann muss die Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen sein?
So früh wie möglich, in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Buchung. Bei kurzfristigen Buchungen gilt oft eine Frist von wenigen Tagen. Später abgeschlossene Verträge haben meist eine Wartezeit.
Was zählt als versicherter Rücktrittsgrund?
Üblich sind unerwartete schwere Erkrankung, Unfall, Tod, Schwangerschaft, erheblicher Sachschaden zu Hause und unverschuldeter Arbeitsplatzverlust. Reine Reiseunlust und Angst vor Krankheiten am Zielort zählen nicht.
Lohnt sich ein Reiseabbruchschutz zusätzlich?
Er ist der oft unterschätzte Teil: Ein Abbruch verursacht Rückreisekosten und ungenutzte Leistungen. Wer eine teure Fernreise bucht, sollte Rücktritt und Abbruch zusammen versichern.
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind allein die Bedingungen des jeweiligen Versicherers.
