Wer ein Versicherungskennzeichen braucht
- Mofas, Mopeds und Motorroller bis 45 km/h
- S-Pedelecs mit Tretunterstützung bis 45 km/h
- Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter mit Straßenzulassung
- Leichtmofas und motorisierte Krankenfahrstühle je nach Bauart
Haftpflicht und Teilkasko
Die Haftpflicht ist vorgeschrieben und deckt Schäden an anderen. Eine Teilkasko ist freiwillig und lohnt vor allem bei neuen Fahrzeugen und dort, wo Diebstahl ein Thema ist – der häufigste Schaden bei Rollern.
Wer jung fährt, sollte wissen: Die Schadenfreiheitsklassen aus dem Rollervertrag werden später nicht auf das Auto übertragen.
Darauf achten wir für Sie
Die Punkte, an denen sich gute von durchschnittlichen Verträgen unterscheiden.
- Rechtzeitig vor dem 1. März verlängern – ohne gültiges Kennzeichen ist die Fahrt strafbar
- Teilkasko mit Diebstahlschutz bei neuwertigen Fahrzeugen
- Für Jugendliche: Fahrerschutz und Unfallversicherung mitdenken
Häufige Fragen
Was uns zu diesem Thema am häufigsten gefragt wird. Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an – dafür sind wir da.
Wann muss das Versicherungskennzeichen gewechselt werden?
Jedes Jahr zum 1. März. Das Kennzeichen gilt bis zum 28. beziehungsweise 29. Februar des Folgejahres, danach ist die Fahrt ohne neues Kennzeichen nicht versichert.
Gibt es für Roller auch eine Kaskoversicherung?
Ja, eine Teilkasko ist bei den meisten Gesellschaften möglich und deckt vor allem Diebstahl – bei Rollern der häufigste Schaden. Vollkasko wird selten angeboten.
Wer darf das Fahrzeug fahren?
Das regelt der Vertrag. Bei Familien ist die Frage wichtig, weil junge Fahrerinnen und Fahrer den Beitrag beeinflussen. Nicht angegebene Fahrer können im Schadenfall zu einer Vertragsstrafe führen.
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind allein die Bedingungen des jeweiligen Versicherers.
